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Marburg & ÖPNV

Recht & About

WICHTIGE HINWEISE ZUM THEMA BUSFOTOGRAFIE:

Grundsätzlich werden Bilder mit Personen grundsätzlich unkenntlich gemacht.
Wir handeln nach den deutschen Gesetzen und uns liegt eine Fotogenehmigung vor!

Rechtliche Grundlage für Bus- und Bahnfotos:

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.
[
www.gesetze-im-internet.de]

Hinweis für Passanten, Personal sowie Fahrgäste, die sich wiedererkennen:

Sollte ein Passant, Bus-, Zug- oder Straßenbahnfahrer oder ein Fahrgast sich wiedererkennen und dagegen Einwände haben, muss ich auf die nun folgendenden Gesetzestexte verweisen, mit der Bitte diese mit sorgfalt durchzulesen. Zwar ist es nach §22 verboten, ein Bild von einer Person, ohne dessen Genehmigung zu veröffentlichen, allerdings gibt es die Ausnahme, die hier zum Tragen kommt. Diese besagt, dass wenn das Hauptwerk der Fotografie oder des Films nicht die Person ist, sondern eine örtliche Landschaft (dazu Zählen laut diesem Gesetz auch Busse, Bahnen und deren Betriebsanlagen) ist, das Werk trotzdem veröffentlicht werden darf!
Somit ist eine Einschränkung durch eine der o.g. Personengruppen nicht möglich.

Auszug aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG):

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Quelle: [
www.gesetze-im-internet.de]

Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen.
Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet


Dennoch werden Personen unkenntlich gemacht!


ICH BIN:

1990 in Marburg geboren und schon immer am Nahverkehr interessiert.
Jeder hat ein Hobby!

Ob Briefmarken sammeln oder Autos! Ein Jeder kennt es: Es gibt Dinge, die für Jeden von uns interessant sind. Für die Einen, sind es Briefmarken, Blumen, Partys, Puzzles etc. Für Andere sind es Autos, Motorräder, LKW´s oder eben Busse und Züge!

Aber auch die Natur hat es mir angetan! Alles, ein ganz normales Hobby, was nicht darauf hinauslaufen soll, Menschen in den Fahrzeugen zu fotografieren, sondern nur die "Fahrzeughülle". Auch deshalb werden die Fotos zensiert.

In vielen Jahren können Menschen dann feststellen, wie Marburg in den 2010ern war!

Neben dem Hobby beschäftigt mich noch eine Angsterkrankung (ständige starke Übelkeit, zittern, Herzrasen uvm., mehr dazu auf Anfrage!

Rechtliche Grundlage für Bus- und Bahnfotos:

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.
[www.gesetze-im-internet.de]

Hinweis für Passanten, Personal sowie Fahrgäste, die sich wiedererkennen:

Sollte ein Passant, Bus-, Zug- oder Straßenbahnfahrer oder ein Fahrgast sich wiedererkennen und dagegen Einwände haben, muss ich auf die nun folgendenden Gesetzestexte verweisen, mit der Bitte diese mit sorgfalt durchzulesen. Zwar ist es nach §22 verboten, ein Bild von einer Person, ohne dessen Genehmigung zu veröffentlichen, allerdings gibt es die Ausnahme, die hier zum Tragen kommt. Diese besagt, dass wenn das Hauptwerk der Fotografie oder des Films nicht die Person ist, sondern eine örtliche Landschaft (dazu Zählen laut diesem Gesetz auch Busse, Bahnen und deren Betriebsanlagen) ist, das Werk trotzdem veröffentlicht werden darf!
Somit ist eine Einschränkung durch eine der o.g. Personengruppen nicht möglich.

Auszug aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG):

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Quelle: [www.gesetze-im-internet.de]

Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen.
Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet

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